V E R M I T T L U N G S V E R T R A G

(SCHLICHTER MAKLERVERTRAG)

Auftraggeber

Vor- und Zuname
Strasse / Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer
Email-Adresse
IP-Adresse 3.147.59.31

 Der Auftraggeber ist Konsument

Aufgrund dieser Vereinbarung wird der Immobilienmakler

Dr. Patrick F. Proché Immobilien
Jodlgasse 7/2/8, 1130 Wien
Tel / Fax 01 / 879 87 80
Mobil 0676 / 414 08 80
Email immobilien@proche.info

für den Auftraggeber tätig und unterstützt ihn bei der Suche nach einer Immobilie. Für die Maklerdienstleistungen unseres Unternehmens wird bezugnehmend auf eine allfällige konkrete Anfrage und auch für zukünftige weitere Anfragen nachstehende Vereinbarung getroffen:
Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat keine Auswirkung auf jene Rechtsgeschäfte, für die der Makler bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung bereits verdienstlich für den Auftraggeber tätig war, sofern das vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Aufkündigung) zustande kommt.
Der Immobilienmakler kann kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig, sofern dies nicht abweichend festgelegt ist und entsprechend mitgeteilt wird.
Unser Unternehmen ist ermächtigt, bis auf Widerruf Objekte zu präsentieren.

Provisionsvereinbarung

Für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund der vertragsgemässen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Für den Fall, dass der Auftraggeber ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Miete) abschliesst, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird, also

Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Massgabe der Verlängerung nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird.

Besondere Provisionsvereinbarungen

Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart,

  • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen),
  • dass der Auftraggeber die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

Erstauftraggeberprinzip bei Wohnungsmietverträgen

Mit der Einführung des sogenannten "Bestellerprinzips" bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber ab 01. 07. 2023 davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel nur mit dem Erstauftraggeber eine Provision vereinbaren kann. Wenn der Immobilienmakler zunächst vom Vermieter oder von einem von diesem dazu Berechtigten beauftragt wird, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren. Gleichzeitig wird der Makler im Regelfall auf seine Doppelmaklertätigkeit gem. § 5 MaklerG verzichten, vielmehr ausdrücklich gem. § 17 MaklerG erklären, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird, nicht für den Mieter. Weitere Informationen sind in der Nebenkostenübersicht zu finden.

Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Aussergeschäftsraum-Verträgen

Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags ausserhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschliesslich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist - sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Auftraggeber keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

Vereinbarung gemäss Art. 28 DSGVO

Gegenstand dieses Auftrages ist die Durchführung des oben beschriebenen Vermittlungsauftrages. Folgende Datenkategorien werden verarbeitet: alle in diesem Vermittlungsvertrag erfassten Kontakt-, Kommunikations- und Vertragsdaten, also Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummern, Email-Adressen, IP-Adresse, Konsumenten-Eigenschaft, Kenntnisnahme und Zustimmung zu den AGB, Kenntnisnahme der Nebenkostenübersicht, Kenntnisnahme der Bestimmungen zum VRUG/FAGG inklusive der Widerrufsbelehrung, Ersuchen um vorzeitiges Tätigwerden gem VRUG/FAGG, Datum und Uhrzeit des Vertragsschlusses, Gesprächsmitschnitte und daraus gefertigte Protokolle, das für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses - inklusive aller enthaltener Klauseln für die Provisionszahlung im Falle eines nicht erfolgreichen Abschlusses - vereinbarte Vermittlungshonorar, sowie, falls zusätzlich oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, auch weitere für den Geschäftsabschluss relevante Daten, wie das Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer oder Bonitätsdaten. Diese Kategorien werden für folgende Personen, falls sie dem Auftragsnehmer bekannt gegeben wurden, verarbeitet: der/des diesen Vermittlungsvertrag abschliessende Vertragspartner oder Unternehmens, sowie alle in weiterer Folge genannten Dritten, welche in weiterer Folge von diesem/dieser genannt werden, wie Familienmitglieder, Vertragspartner des/der diesen Vermittlungsvertrag abschliessenden Person/Unternehmens oder sonstiger involvierter Personen, oder schlicht Ansprechspartner.

Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Kalendervierteljahr gekündigt werden. Die Möglichkeit zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschliesslich im Rahmen der schriftlichen Aufträge des Auftraggebers zu verarbeiten. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig - den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers eines schriftlichen Auftrages. Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht. Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergriffen hat. Der Auftragnehmer ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit der Auftraggeber die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO - Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall - innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragnehmer gerichtet und lässt dieser erkennen, dass der Antragsteller ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Auftragnehmer den Antrag unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er für die vorliegende Auftragsverarbeitung ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zu errichten hat. Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle, sei es auch durch ihn beauftragte Dritte, der Datenverarbeitungseinrichtungen eingeräumt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Der Auftragnehmer ist nach Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag zu vernichten. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Daten, welche in Zukunft zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche notwendig sind oder sein könnten, davon ausgenommen sind und daher nicht vernichtet werden. Wenn der Auftragnehmer die Daten in einem speziellen technischen Format verarbeitet, ist er verpflichtet, die Daten nach Beendigung dieser Vereinbarung entweder in diesem Format oder nach Wunsch des Auftraggebers in dem Format, in dem er die Daten vom Auftraggeber erhalten hat oder in einem anderen, gängigen Format herauszugeben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Auftraggebers verstösst gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten. Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschliesslich innerhalb der EU bzw des EWR durchgeführt, ausser explizit in der Vereinbarung angeührt. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter - dies betrifft Gemeinschaftsgeschäfte mit anderen Immobilienmaklern - hinzuziehen. Falls der Auftragsgeber hiermit nicht einverstanden ist, hat er dies explizit anzugeben.

Der Auftraggeber gibt weiters die Zustimmung, dass der Auftragnehmer im Falle eines erfolgreichen Abschlusses die Transaktion unter Verwendung der Eckdaten des Geschäftes – Objekt bzw. dessen Adresse, Kaufpreis, Objektphotos, Vertragsbedingungen, sofern wesentlich – für die Eigenwerbung veröffentlichen darf.

Sie haben das folgende Objekt angefragt: .

 Der Auftraggeber hat die Nebenkostenübersicht und Honorarrichtlinien zur Kenntnis genommen.
 Der Auftraggeber hat den Gesetzestext zu VRUG und FAGG gelesen und vollinhaltlich verstanden und weiters die Widerrufsbelehrung, und das Muster zum Widerruf bereits zuvor per Email erhalten und zur Kenntnis genommen.
 Der Auftraggeber wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) innerhalb der offenen Rücktrittsfrist. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht aber erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers.
 Der Auftraggeber wünscht kein vorzeitiges Tätigwerden. Anmerkung: wenn diese Option gewählt wird, tritt eine zweiwöchige Wartefrist in kraft, d.h., die Übersendung der Objektdaten, die Besichtigung sowie alle anderen Maklerleistungen sind frühestens nach 14 Tagen ab Abschluss dieses Maklervertrages möglich.

Der Auftraggeber erhält alle hier angegebenen Informationen per E-Mail zugestellt, er wurde informiert über Nebenkostenübersicht (ÖVI-Form 13 K bzw. M, Nebenkostenübersicht und Information über den Maklervertrag sowie allfällige Rücktrittsrechte). Der Auftraggeber bestätigt mit dem Versenden und damit Abschluss dieses Maklervertrages die Richtigkeit seiner persönlichen Daten. Datum: 2024-05-19 07:59:06.